Allgemeine Vertragsbedingungen
Mit Hebamme Frau Diana Habermann geb. am. 17.08.1999
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen Diana Habermann und der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen Diana Habermann und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei SelbstzahlerInnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung Niedersachsens.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte.
Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden
und die nicht spätestens 12 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stelle ich die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin privat in Rechnung.
(5) Wenn keine Krankenversicherung nachweisbar ist, wird die Rechnung privat in Rechnung gestellt
(6) Um zu vermeiden, dass Leistungen von mehreren Hebammen in Anspruch
genommen werden und dadurch erstattungsfähige Kontingente überschritten werden, ist die Hebamme über alle Leistungen zu informieren, die bei einer Kollegin auf Krankenkassenkosten in Anspruch genommen werden bzw. in Anspruch genommen sind.
(7) Bei Kursantritt ist die in der Kursanmeldung hinterlegte Kaution zu bezahlen. Pro versäumter Stunde (ohne Ärztliches Attest) behalte ich mir vor - beim Geburtsvorbereitungskurs 20,00 Euro und beim Rückbildungskurs 15,00 Euro - einzubehalten.
4. Wahlleistungen
(1) Ich verpflichtet mich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(2) Wahlleistungen sind Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde.
(3) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.:
(a) mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht Wochen nach der Geburt
(b) Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.
5. Abrechnung des Entgelts
(1)Bei gesetzlich versicherten LeistungsempfängerInnen rechnet die Hebamme die Leistungen mit der Leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab.
(a) Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die LeistungsempfängerInnen als SelbstzahlerInnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen übernehmen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor Betreuungsbeginn vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst.
(a) Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die LeistungsempfängerInnen
als SelbstzahlerInnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) SelbstzahlerInnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen verpflichtet.
(a) Bei SelbstzahlerInnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung Niedersachsens.
(b) Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, vor in Anspruchnahme
der Leistungen, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB, sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- €berechnet.
Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit mir vereinbart hat, kann eine Vorauszahlung von der Hälfte des Rechnungsbetrages verlangt werden.
6.
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten ab dem Betreuungsverhältnis in Kraft.